Artikel 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
1.1. Vertragsparteien
Unter Fingo ist der Auftragnehmer, die Fingo GmbH, zu verstehen. Unter Auftraggeber ist der Vertragspartner, mit dem Fingo einen Vertrag geschlossen hat, zu verstehen.

1.2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen.

Artikel 2 Anwendungsbereich und Form
2.1. Sachlicher Anwendungsbereich
Auf die mit Fingo geschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen anwendbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil von zwischen Fingo und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Fingo den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

2.2. Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
Individuelle, im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen zwischen Fingo und dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, gehen diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vor. Für deren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche Bestätigung der Fingo maßgeblich.

2.4. Anzeigen und Erklärungen
Rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen sind vom Auftraggeber schriftlich, daher in Schriftform oder per E-Mail abzugeben. Die Erklärung per SMS oder per Messenger-Dienst ist nicht ausreichend.

Artikel 3 Vertragsschluss und Angebote
Der Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Fingo zustande. Angebote von Fingo sind freibleibend und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar.

Artikel 4 Preise
Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, beinhalten die Preise die Kosten für den Transport bis zur Baustelle ohne Entladung. Wartezeiten, die sich aus der Überschreitung der vereinbarten Entladezeiten ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt. Ladehölzer, Paletten, Montagetraversen und sonstige Verladematerialien, welche dem Auftraggeber durch Fingo zur Verfügung gestellt werden, sind im Preis für die Fingo Fertigelemente nicht enthalten und werden dem Auftraggeber ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
5.1. Rechnungslegung und Zahlung
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung wöchentlich nach Lieferung der Vertragsgegenstände. Auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Zahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware durch den Auftraggeber.

5.2. Zahlungsverzug
Zahlt der Auftraggeber den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig, schuldet er vom Datum des Verzuges an Verzugszinsen zum jeweils geltenden Verzugszinssatz. Fingo behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Solange sich der Auftraggeber in Verzug befindet, ist Fingo berechtigt, weitere Lieferungen und/oder Leistungen zurückzubehalten, bis der Auftraggeber alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

5.3. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Auftraggebers
Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber sind nur soweit zugelassen, als der Anspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Gegenrechte des Auftraggebers bei Mängeln des Leistungsgegenstandes nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 bleiben unberührt.

Artikel 6 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (beispielsweise durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist Fingo nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Soweit es sich bei dem Leistungsgegenstand um Einzelanfertigungen und damit unvertretbare Sachen handelt, kann Fingo den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Artikel 7 Lieferzeit und Lieferverzögerungen
7.1. Nichtverfügbarkeit der Leistung
Sofern Fingo verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die von Fingo nicht zu vertreten sind, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Fingo den Auftraggeber unverzüglich informieren und dabei die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Für den Fall, dass die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, kann Fingo ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

Die Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere in den Fällen der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Fingo vor, wenn weder Fingo noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Fingo im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung kann auch vorliegen, wenn die Einhaltung der Lieferfrist aus von außen kommenden, für Fingo nicht vorhersehbaren und von Fingo nicht zu vertretenen und durch zumutbaren Aufwand nicht überwindbaren Gründen (höhere Gewalt) nicht eingehalten werden kann.

7.2 Verzögerungen von Seiten des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber geschuldete Mitwirkungshandlungen, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Fingo den hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Fingo berechnet eine pauschale Entschädigung in Höhe 2,20 EUR pro Tonne pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraumes oder wenn kein Lieferzeitraum vereinbart wurde, ab Mitteilung der Lieferbereitschaft durch Fingo. Die gesetzlichen Ansprüche von Fingo und der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt. Auf weitergehende Geldansprüche wird die Pauschale angerechnet.

7.3. Lieferverzug
Der Eintritt des Lieferverzuges von Fingo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferverzug setzt jedoch in jedem Fall eine Mahnung durch den Auftraggeber voraus. Befindet sich Fingo im Lieferverzug, kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware verlangen. Fingo behält sich den Nachweis vor, dass dem Auftraggeber tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.4. Weitere Rechte
Die Rechte des Auftraggebers gemäß Artikel 10 und 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Fingo, insbesondere für den Fall des Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


Artikel 8 Gefahrtragung und Rücksendung
Die Lieferung erfolgt frei Baustelle ohne Abladen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Beginn des Entladevorgangs am Lieferort über. Rücksendungen, die nicht im Rahmen der Mängelrechte des Auftraggebers erfolgen, bleiben einer Einigung zwischen Fingo und dem Auftraggeber vorbehalten. Derartige Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fingo durchgeführt und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Vorbehalt des Eigentums
Fingo behält sich das Eigentum an den verkauften Fingo Fertigelementen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber (gesicherte Forderungen) vor.

9.2. Pfändungsverbot u.a.
Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden FIngo Fertigelemente an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte in anderer Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fingo Fertigelemente zugreifen (z.B. durch Pfändungen), hat der Auftraggeber Fingo unverzüglich zu benachrichtigen.

9.3. Rücktritt und Herausgabe
Verletzt der Auftraggeber Pflichten aus diesem Vertrag oder zahlt der Auftraggeber den vereinbarten Preis nicht, ist Fingo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zurückzutreten und/oder die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Verlangt Fingo die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fingo Fertigelemente, stellt dies nicht gleichzeitig die Erklärung eines Rücktritts dar. Fingo ist vielmehr berechtigt, nur die Herausgabe der Waren zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den vereinbarten Preis nicht, stehen Fingo diese Rechte nur zu, wenn Fingo dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Es gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

9.4.1. Verarbeitete, vermischte oder verbundene Erzeugnisse
Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Fingo Fertigelemente erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Fingo Fertigelemente entstehenden Erzeugnisse, wobei Fingo als Hersteller anzusehen ist. Wenn bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung das Eigentumsrecht Dritter an den verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Fingo Fertigelementen bestehen bleibt, erwirbt Fingo Miteigentum an den verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Erzeugnissen im Verhältnis der Rechnungswerte. Im Übrigen gelten die Regelungen für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fingo Fertigelemente auch für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisse.

9.4.2. Abtretung
Der Auftraggeber tritt die aus dem Weiterverkauf der Fingo Fertigelemente oder aus der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Forderungen bereits jetzt insgesamt beziehungsweise bei aus Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Erzeugnissen, die auch im Eigentum Dritter stehen, in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Fingo zur Sicherung der Ansprüche von Fingo gegen den Auftraggeber ab. Fingo nimmt die Abtretung hiermit an. Hinsichtlich dieser Forderungen gilt 9.2. entsprechend.

9.4.3. Einziehung von Forderungen
Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung neben Fingo berechtigt. Fingo wird die Forderungen solange nicht einziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen Fingo gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegt und Fingo nicht die Rechte nach Ziff. 9.3. geltend macht. Macht Fingo die Rechte nach Ziff. 9.3 geltend, liegt ein Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vor oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Fingo nicht nach, hat der Auftraggeber Fingo die an diese abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle weiteren zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber teilt den Schuldnern der abgetretenen Forderungen in diesen Fällen auch die Abtretung mit. Fingo ist außerdem in diesen Fällen berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

9.4.4. Freigabe der Sicherheit
Wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Fingo um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird Fingo Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben, wenn der Auftraggeber dies verlangt.

Artikel 10 Gewährleistung
10.1. Allgemeine Grundsätze
Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

10.2. Lieferantenregress
Es gelten die gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung unverarbeiteter Ware an einen Verbraucher, auch wenn der Verbraucher die Waren weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Die Ansprüche aus dem Lieferantenregress sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Fingo Fertigelemente durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurden.

10.3. Beschaffenheitsvereinbarung
Maßgeblich ist die zwischen Fingo und dem Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit. Wurde die Beschaffenheit zwischen Fingo und dem Auftraggeber nicht vereinbart, richtet sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Fingo übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter, auf die der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat.

10.4. Untersuchungs-, Rüge- und Anzeigepflichten
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder der Weiterverarbeitung bestimmten Waren, hat der Auftraggeber die Ware in jedem Fall vor deren Verarbeitung zu untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung per E-Mail gegenüber Fingo anzuzeigen. Mängel, die auch ohne Untersuchung erkennbar sind (offensichtliche Mängel), sind in jedem Fall innerhalb von 2 Arbeitstagen ab der Lieferung anzuzeigen. Mängel, die bei der Untersuchung der Waren nicht erkennbar sind, sind innerhalb von 5 Tagen ab deren Entdeckung anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt, ist die Haftung von Fingo für einen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

10.5. Nacherfüllung
Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, kann Fingo hinsichtlich der Nacherfüllung zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Das Recht von Fingo, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt.

Fingo kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fingo die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit, die Ware zu untersuchen

Wenn Fingo ursprünglich nicht zum Einbau der Ware verpflichtet war, ist Fingo im Rahmen der Nacherfüllung auch nicht zum Ausbau und erneuten Einbau der Sache verpflichtet. Soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt Fingo die für die Prüfung und die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie z.B. Wege-, Transport, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls auch die Kosten für den Aus- und Einbau der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen kann Fingo die entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, dass für diesen die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennbar war.

10.6. Rücktritt und Minderung
Der Auftraggeber kann von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine vom Auftraggeber zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

10.7 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei dem Vorliegen von Mängeln bestehen nur nach Maßgabe des Artikel 11. Im Übrigen sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

Artikel 11 Sonstige Haftung
11.1. Grundsätze der Haftung
Soweit sich aus der Vereinbarung der Parteien sowie diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet Fingo nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2. Verschuldensmaßstab
Unabhängig von dem Rechtsgrund des Anspruchs haftet Fingo im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Fingo haftet für einfache Fahrlässigkeit – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, wie beispielsweise Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder unerhebliche Pflichtverletzungen - nur für
  1. Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit
  2. Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sind solche Pflichten der Fingo aus dem Vertrag, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.3. Begrenzung des Schadens bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Der Ersatz des Schadens für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Maßgabe von Artikel 11.2 lit. b dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ist bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.4. Montage- und Entladeschäden, unsachgemäße Verwendung, Abnutzung
Fingo haftet nicht für Schäden, die auf eine unsachgemäße Entladung und/oder Montage der Fingo Fertigelemente durch den Auftraggeber oder dessen Hilfspersonen zurückzuführen sind. Das gleiche gilt für Schäden aufgrund einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Behandlung und Verwendung der Fingo Fertigelemente durch den Auftraggeber, einschließlich unsachgemäßer Reparaturen. Die natürliche Abnutzung der Fingo Fertigelemente oder Witterungseinflüsse in der Obhut des Auftraggebers oder dessen Hilfspersonen führen ebenfalls nicht zu einer Haftung von Fingo.

11.5. Erweiterung des Personenkreises
Die Regelungen der 11.2 bis 11.4. gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden Fingo nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

11.6. Beschaffenheitsgarantie, Arglist, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
Die Einschränkungen der 11.2. und 11.3 gelten nicht, soweit Fingo eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. Die Einschränkungen der 11.2 und 11.3 gelten weiter nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.7. Aufwendungsersatz
Die Regelungen dieses Artikels gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle des Schadensersatzes den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.8. Rücktritt und Kündigung
Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur kündigen oder von dem Vertrag zurücktreten, wenn Fingo die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung des Vertrages (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) besteht nicht. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unberührt.

Artikel 12 Verjährung
12.1. Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn
Die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Haben die Parteien vereinbart, dass eine Abnahme stattfinden soll, ist die Abnahme für den Fristbeginn maßgeblich. Sind die Produkte ein Bauwerk oder werden diese entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und haben dessen Mangelhaftigkeit hervorgerufen (Baustoff), gilt gemäß der gesetzlichen Regelung eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung - z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; § 444, 445b BGB - bleiben unberührt.

12.2. Schadensersatzansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
Die in Ziff. 12.1. getroffenen Regelungen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln der Fingo Fertigelemente, wenn nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Für Schadensersatzansprüche nach Artikel 11.2. Satz 1 und Satz 2 lit. a dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.

Art. 13 Anwendbares Recht
Für die mit Fingo geschlossenen Verträge einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und in diesem Zusammenhang entstehende Streitigkeiten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Artikel 14 Gerichtsstand
14.1. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstands für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz von Fingo in Moers. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

14.2. Wahlrecht von Fingo
Fingo ist darüber hinaus berechtigt, auch am Erfüllungsort, am Ort der Lieferung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.

14.3. Vorrangige gesetzliche Vorschriften.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften – insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten – bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Artikel 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften unberührt.